Corona
Aktuelle Regeln, Verordnungen und Bürgertestzentren
Aktuelle Corona-Regeln
Ein Überblick über die wichtigsten Corona-Regeln in Hessen (Stand: 15.08.2022)
Mit dem Wegfall einer Vielzahl angeordneter Infektionsschutzmaßnahmen im Alltag kommt dem eigenverantwortlichen Handeln jeder einzelnen Person noch einmal eine größere Bedeutung zu.
- Verhalten Sie sich so, dass Sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzen.
- Berücksichtigen Sie eigenverantwortlich und situationsangepasst die allgemeinen Empfehlungen zur Hygiene und zum Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen.
- Lassen Sie besondere Vorsicht walten bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem Coronavirus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht (Empfehlung: vorsorgliche Testung!).
- Berücksichtigen Sie bei privaten Zusammenkünften die räumlichen Gegebenheiten und treffen Sie angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden.
- Achten Sie in geschlossenen Räumen auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung.
- Vermeiden Sie bei akuten Atemwegssymptomen möglichst persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen.
- Sollten Sie mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in einem Haushalt leben oder eine sonstige enge Kontaktperson infizierter Personen sein, reduzieren Sie persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte für einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen, insbesondere, wenn Sie über keinen ausreichenden Immunstatus aufgrund Impfung oder Genesung verfügen (Empfehlung: tägliche Testung!).
Die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist in Hessen seit 2. Februar 2023 aufgehoben.
Jetzt gilt die Maskenpflicht (FFP2) – aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes – nur noch beim Betreten von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Das sind beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeheime und Arztpraxen.
Besucherinnen und Besucher von vulnerablen Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen sich dort auch weiterhin vorab testen. Ein aktueller Schnelltest ist ausreichend.
Die Regeln im Detail:
Die Testpflicht besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern; untergebrachte Personen sind keine Besucherinnen und Besucher. Der gültige Testnachweis ist Voraussetzung zum Betreten bzw. Tätigwerden in der Einrichtung. Es besteht eine Verpflichtung der Einrichtungen zum Testangebot.
Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes des Bundes besteht die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit. Der gültige Testnachweis ist Voraussetzung zum Betreten bzw. Tätigwerden in der Einrichtung. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste, die ihre Tätigkeit von zu Hause aus antreten, dürfen sich dort ohne Überwachung testen.
Anstelle der Isolationspflicht gilt ab Mittwoch, 23. November 2022:
Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test:
- eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.
- ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sowie weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren – sowohl für Besucher wie auch für Personal. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind unter anderem Personen, die in der Einrichtung behandelt beziehungsweise betreut werden, sowie Polizei- und Rettungskräfte, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages zwingend erforderlich ist.
Zugleich wird dringend empfohlen, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen für fünf Tage zu isolieren und keinen Besuch zu empfangen. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.
Studierenden an Schulen, Schülerinnen und Schülern, bei denen eine Corona-Infektion nachgewiesen ist, wird unabhängig davon, ob Symptome vorliegen, dringend empfohlen, nicht am schulischen Präsenzbetrieb und insbesondere nicht an Schulfahrten mit Übernachtungen teilzunehmen.
Robert Koch-Institut: COVID-19-Dashboard
Aktuelle ZahlenDie wichtigsten Fragen und Antworten für Reisende finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung, darin auch Informationen zur Einreise nach Deutschland.
FAQ für ReisendeBürger-Testzentren in Willingen
In diesen Testzentren werden nur Antigen-Schnelltests, keine PCR-Tests, durchgeführt!
Hotel Hochheide
Auf dem Gehren 14
34508 Willingen
Tel. +49 5632 / 6060
info@hochheide.com
www.hochheide.com
Öffnungszeiten nach Absprache
Hotel Bürgerstuben
Briloner Straße 40
34508 Willingen
Tel. +49 5632 / 9830
info@buergerstuben.com
www.buergerstuben.com
Öffnungszeiten:
täglich von 11:00 bis 12:00 Uhr
NaturBoutique Hotel Rauszeit
Schwalefelder Straße 34
34508 Willingen
Tel. +49 5632 / 985626
info@naturhotel-rauszeit.de
www.naturhotel-rauszeit.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag nur nach Terminvergabe per Telefon oder E-Mail
Rewe Markt Willingen
Parkplatz
Briloner Straße 74
34508 Willingen
Tel. +49 151 / 74296110
test@coronatest-willingen.de
www.coronatest-willingen.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 07:30 bis 18:00 Uhr
Samstag + Sonntag von 08:00 bis 18:00 Uhr
Restaurant "Zur Zweere"
Zur Zweere 1
34508 Willingen-Eimelrod
Tel. 05632 91361
info.zur.zweere@me.com
www.zur-zweere.de
Öffnungszeiten:
nach telefonischer Terminvereinbarung